Berliner Qualitätsoffensive

Berliner Qualitätsoffensive für die Lehre 2012 bis 2016

Vereinbarung

zwischen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft und den Hochschulen des Landes Berlin zur Berliner Qualitätsoffensive für die Lehre

 

Inhalt
§ 1 Grundsätze
§ 2 Förderlinie I: Qualität des Lehrangebotes
§ 3 Förderlinie II: Qualitätssicherung in der Studienberatung
§ 4 Förderlinie III: Hochschuldidaktische Weiterbildung der Lehrenden
§ 5 Förderlinie IV: Chancengleichheit in der Wissenschaft
§ 6 Einzelregelungen und Verfahren
Anlagen

 

Das Land Berlin stellt in den Jahren 2012 bis 2016 zusätzlich 40 Mio. Euro zur Verfügung, um die Ausbildungsoffensive des Masterplans „Wissen schafft Berlins Zukunft!“ in Form einer Qualitäts­offensive fortzusetzen und auszubauen. Es unterstützt mit diesen Sondermitteln die Maßnahmen der Hochschulen im Rahmen des Hochschulpaktes 2020 zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfängerinnen und -anfänger und zur Verbesserung der Qualität der Lehre.

Die Ziele des Programms bestehen in der Sicherung der Qualität der Studienangebote, insbesondere verbesserten Betreuungsverhältnissen und Erfolgsquoten bei steigenden Studierendenzahlen sowie in der Förderung von Innovationen in der Lehre und der Chancengleichheit von Frauen im Hochschulsystem. Ein wesentlicher Teil der Förderlinien richtet sich auf die Finanzierung von Lehrpersonal für die zusätzlichen Studienanfängerinnen und -anfänger, das die Ausbildungskapazität an den Hochschulen temporär erhöht.

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft und die Berliner Hochschulen schließen hierfür folgende Vereinbarung:

 

§ 1    Grundsätze

1.1.
Die Mittel des Programms stehen für die Förderung der Qualität von Lehre und Studium in vier Handlungsfeldern zur Verfügung, zu denen jeweils spezielle Förderlinien aufgelegt werden:
I. Qualität des Lehrangebotes sichern (70 %)
II. Studienberatung ausbauen (2 %)
III. Lehrende hochschuldidaktisch qualifizieren (4 %)
IV. Chancengleichheit in der Wissenschaft herstellen (24 %)

Die Gleichstellung der Geschlechter ist eine Querschnittsaufgabe in allen Förderlinien.

1.2.
Die finanzielle Ausstattung der einzelnen Förderlinien erfolgt gem. Anlage 1.

1.3.
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft stellt die Mittel nach Maßgabe der folgenden Regelungen zur Verfügung. Die Hochschulen setzen das Programm mit den entsprechenden Maßnahmen um.

1.4.
Die Laufzeit des Programms erstreckt sich vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2016. Die Finanzierung von Maßnahmen, die sich auf die Beschäftigung von Lehrpersonal und auf Tutorien beziehen, orientiert sich an den akademischen Jahren und Semesterlaufzeiten und endet bereits am 30. September 2016. Die geförderten Maßnahmen für die Lehre umfassen damit 4 volle akademische Jahre (Wintersemester 2012/13 bis Sommersemester 2016), die übrigen Maßnahmen 4,5 Jahre.

 

§ 2 Förderlinie I: Qualität des Lehrangebotes

2.1.
Die Förderlinie I unterstützt die Sicherung eines qualitativ hochwertigen Lehrangebotes und die Erweiterung der Ausbildungskapazitäten für die zusätzlichen Studienanfängerinnen und -anfänger. Es werden gefördert (s. Anlage 2):

  • neue Personalkategorien mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre (§§ 108, 110a BerlHG)
  • Einbeziehung von Drittmittelbeschäftigten mit Forschungsaufgaben in die Lehre
  • Tutorien zum Einsatz in der Lehre
  • Maßnahmen zur Unterstützung des Hochschulzugangs und des Studienerfolgs von beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung (§ 11 BerlHG)
  • hochschulspezifische Maßnahmen für Innovationen
  • hochschuldidaktische Qualifizierung des Lehrpersonals

2.2.
Die Vorgaben und Voraussetzungen zu den einzelnen Förderbereichen sind in Anlage 2 aufgeführt. Die Mittel werden auf Antrag der Hochschulen durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vergeben.

2.3.
Den Hochschulen stehen Mittel in dem in Anlage 3 aufgeführten Umfang zur Verfügung. Sie setzen die Mittel unter Berücksichtigung der jeweils hochschulspezifischen Bedarfs­situation so ein, dass die in 2.1. genannten Förderziele angemessen berücksichtigt werden.

2.4.
Die Universitäten erhalten 30 % der Mittel zweckgebunden für die Einführung neuer Personalkategorien mit dem Schwerpunkt Lehre, jeweils 7,5 % für die Vergabe von Lehraufträgen an Drittmittelbeschäftigte und für Tutorien in Bachelorstudiengängen sowie 5 % für die Unterstützung von beruflich qualifizierten Studierenden ohne Abitur (§ 11 BerlHG). 50 % der Mittel können für die weitere Verstärkung dieser Förderbereiche und für andere Maßnahmen gem. Anlage 1 und 2 eingesetzt werden. Die Charité-Universitätsmedizin kann eigenständige Anträge im Rahmen des Förderbereiches „Hochschulspezifische Maßnahmen für Innovationen“ stellen.

2.5.
Die Fachhochschulen erhalten jeweils 15 % der Mittel zweckgebunden für Tutorien in Bachelorstudiengängen sowie für die Unterstützung von beruflich qualifizierten Studierenden ohne Abitur (§ 11 BerlHG). 70 % der Mittel können für die weitere Verstärkung dieser Förderbereiche und für andere Maßnahmen gem. Anlage 1 und 2 eingesetzt werden.

2.6.
Die Kunsthochschulen verteilen die zur Verfügung stehenden Mittel bedarfsspezifisch auf die für sie relevanten Förderbereiche. Die Universität der Künste sieht 15 % für die Einrichtung von Tutorien vor.

 

§ 3 Förderlinie II: Qualitätssicherung in der Studienberatung

3.1.
Im Handlungsfeld „Studienberatung ausbauen“ wird die Zusammenarbeit der Hochschulen auf dem Gebiet der Studienberatung durch die Förderung hochschulübergreifender Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Studienberatung unterstützt. Hierzu zählen insbesondere Projekte der Arbeitsgruppe „Studienberatung“ der Landeskonferenz der Rektoren und Präsidenten (LKRP) und ihrer Arbeitsstelle. Schwerpunkte sind dabei

  • der Ausbau, die Koordinierung, Verstetigung und Evaluation hochschulübergreifender Studienorientierungs-, -beratungs- und -informationsangebote für Schülerinnen und Schüler aus Elternhäusern ohne Hochschulerfahrung,
  • die Unterstützung bei der Fach- und Hochschulauswahl für Studieninteressierte mit beruflichen Qualifikationen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung,
  • die gezielte Erschließung neuer Zielgruppen für MINT-Studiengänge (Angebote zu Hochschulzugang, Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen usw.) und
  • die Förderung des Studienerfolgs bzw. die Senkung der Abbruchquoten in MINT-Studiengängen.

3.2.
Die zur Verfügung stehenden Mittel werden auf Antrag der Landeskonferenz der Rektoren und Präsidenten (LKRP) durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft an Einrichtungen vergeben, die die hochschulübergreifende Zusammenarbeit für die jeweiligen Projekte koordinieren.

 

§ 4 Förderlinie III: Hochschuldidaktische Weiterbildung der Lehrenden

4.1.
Mit den Mitteln aus der Förderlinie III wird die institutionelle Förderung des Berliner Zentrums für Hochschullehre fortgesetzt, wobei auf die Finanzierung der Geschäftsstelle nicht mehr als 100 T€ entfallen sollen. Das Zentrum widmet sich der hochschuldidaktischen Qualifizierung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und bietet Kurse nach Bedarf der Berliner Hochschulen an, die zum Teil aus Mitteln der nachfragenden Hochschulen finanziert werden.

4.2.
Über die Verwendung der Mittel entscheidet der diesbezügliche Lenkungsausschuss der Berliner Hochschulen.

 

§ 5 Förderlinie IV: Chancengleichheit in der Wissenschaft

5.1.
Mit der Förderlinie wird das bestehende „Berliner Programm zur Förderung von Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre“ fortgeführt und erweitert.

5.2.
Gefördert werden damit zu einem Anteil von mindestens 75% strukturelle Maßnahmen, wie vorgezogene Nachfolgeberufungen, W2-Professuren auf Zeit sowie das Dual Career Netzwerk. Die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Hochschulen wird von der Auswahlkommission vorgenommen.

5.3.
Sofern sich Hochschulen an der Fortsetzung des „Professorinnen-Programms des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen“ beteiligen, können sie die in dieser Förderlinie zugewiesenen Mittel als Eigenanteil bzw. Gegenfinanzierung einsetzen. Das Land Berlin stellt seinen Anteil an diesem Programm mit dem „Berliner Programm zur Förderung von Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre“ zur Verfügung. Für Finanzierungsanteile, die über die Laufzeit des Berliner Programms zur Förderung von Chancengleichheit hinausgehen,sind Hochschulmittel aufzuwenden.

 

§ 6 Einzelregelungen und Verfahren

6.1.
Eine Deckungsfähigkeit der Mittel zwischen den Förderlinien besteht nicht.

Innerhalb der Förderlinie I, Ziffer I.1, sind die Programmanteile untereinander deckungsfähig.

6.2.
Die Hochschulen können ab sofort ohne Terminvorgabe und ab dem Jahr 2013 zwei Mal jährlich, jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli, Anträge an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV B - stellen. Die Bewilligung erfolgt nach Maßgabe der Festlegungen dieser Vereinbarung. In den Anträgen sind das Ziel und eine Kurzbeschreibung der Maßnahme, Mittelbedarf, Zeitplan und Finanzierungsplan unterschieden nach Personal- und Sachkosten aufzuführen. Anträge über die gesamte Laufzeit des Programms sind möglich; die Jahrestranchen orientieren sich an der Planungsgrundlage gemäß Anlage 1 und 3. Die Antragstellung und Bewilligung erfolgt nach hochschuleigenen Pauschalsätzen und Personaldurchschnittskostensätzen, die Abrechnung nach tatsächlichen Ausgaben.

6.3.
Die Hochschulen berichten in der jährlichen Abrechnung und im Rahmen ihrer Leistungsberichte über die Verwendung der Fördermittel, dabei sind die Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter darzulegen. Die geförderten Maßnahmen und die Höhe der in Anspruch genommenen Mittel werden im Internetportal der Geschäftsstelle dargestellt.

6.4.
Die Ergebnisse bei der Umsetzung des Programms werden einer regelmäßigen gemeinsamen Erfolgskontrolle unterzogen, um gegebenenfalls Konsequenzen für die Steuerung des Programms zu ziehen.

6.5.
Die Vereinbarung wird auf der Grundlage der Beschlussfassung des Parlaments über den Haushaltsplan von Berlin 2012/2013 geschlossen und tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

 

 

Berlin den 29. Juni 2012

 

 

Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft

Präsident der Freien Universität Berlin

Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin

Präsident der Technischen Universität Berlin

Vorstandsvorsitzender der Charité - Universitätsmedizin Berlin

Präsident der Universität der Künste Berlin

Präsidentin der Beuth-Hochschule für Technik Berlin

Präsident der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin

Präsident der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin

Rektorin der „Alice-Salomon“-Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin

Rektor der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ Berlin

Rektor der Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“ Berlin

Rektorin der Kunsthochschule Berlin-Weißensee Hochschule für Gestaltung